In Konsequenz der Ablehnung muss Kirchenpräsident Jann Schmidt im Oktober 2013 mit Erreichen des 65. Lebensjahres aus dem Amt ausscheiden. Mit der gescheiterten Verfassungsänderung wäre die Amtszeit des Kirchenpräsidenten an die gesetzliche Altersgrenze gekoppelt worden. Dann hätte für Schmidt nach geltendem Beamtenrecht die Amtszeit um ein Jahr verlängert werden können. In dieser Folge wäre es möglich gewesen, nach Ablauf der Legislaturperiode im Herbst 2012 die neue zusammengesetzte Gesamtsynode im Jahr 2013 über die Nachfolge von Schmidt entscheiden zu lassen, ohne dass eine Vakanzzeit droht. Das Moderamen wird nun über einen Terminplan für die Neuwahl entscheiden.
Die vorgelegte Verfassungsänderung scheiterte an der Frage des Stimmrechts für den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin in Synode und Moderamen. Dieser bleibt jetzt auch zukünftig nur beratendes Mitglied in den kirchenleitenden Gremien Gesamtsynode und Moderamen. Einige Synodale hatten eine Doppelspitze in der Verwaltung mit zuviel Machtkonzentration befürchtet.